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§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung
1. Die Mitglieder bilden den Förderverein der
Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
2. Dieser Verein trägt die Bezeichnung
"Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark"
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt sodann den Zusatz e.V.
4. Der Verein, mit Sitz in Falkenberg/Mark, verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52
der Abgabenordnung in der Fassung vom 01.01.1996.
5. Er hat die Rechtsform einer eingetragenen
Vereinigung und ist juristische Person, nach Eintragung beim Gericht. Er
ist eine freiwillige, rechtsfähige Vereinigung, selbständig und
unabhängig von politischen Parteien und Organisationen.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Ziele des Vereins
1. Verbesserung des Feuerschutzes in der Gemeinde
Falkenberg/Mark.
2. Die Zusammenarbeit der Jugendfeuerwehr, des aktiven
Dienstes und der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Falkenberg/Mark zu festigen und auszubauen.
3. Die Kameradschaft innerhalb der Freiwilligen
Feuerwehr Falkenberg/Mark zu festigen.
4. Die gesellschaftliche Unterstützung und Anerkennung
der Leistungen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Falkenberg/Mark.
5. Die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern für die
aktive Mitarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren.
§ 3
Aufgaben des Vereins
1. Der Verein fördert den Feuerschutz in der Gemeinde
Falkenberg/Mark.
2. Insbesondere fördert er die allgemeine Jugendarbeit der
Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
4. Er unterstützt mit seinen Möglichkeiten die
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Förderung der
Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark.
5. Der Verein unterstützt mit Mitteln der
Öffentlichkeitsarbeit die gesellschaftliche Anerkennung der Leistungen
der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Mark und die
Gewinnung von Mitgliedern für die Feuerwehren.
6. Traditionspflege und Feuerwehrhistorik werden durch
den Verein gefördert und getragen.
7. Der Verein ist weltanschaulich und politisch
neutral. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen
Zusammenlebens.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle Bürgerinnen und
Bürger werden, die die Satzung sowie die Ziele und Aufgaben des Vereins
anerkennen und unterstützen. Neue Mitglieder können auf schriftlichen
Antrag durch den Vorstand bestätigt werden.
2. Fördernde Mitglieder des Vereins können
Unternehmen, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftliche
Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger werden.
3. Persönlichkeiten, die sich um die Belange des
Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag der Mitglieder und
durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eigenen Wunsch als
Ehrenmitglied aufgenommen werden.
4. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des
Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich, mindestens ein
Vierteljahr vorher, beim Vereinsvorsitzenden eingehen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins verstößt.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
1. An der Arbeit des Vereins teilzunehmen und damit ihr
Mitwirkungsrecht voll wahrzunehmen.
2. Zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins ihre
Meinung zu sagen, Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen.
3. An den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen seiner
Satzung teilzunehmen.
4. Sie können Angehörige des Vereins für die Wahl in
Vereinsorgane vorschlagen und zu den von ihnen und anderen Mitgliedern
vorgeschlagenen Kandidaten Stellung nehmen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
1. Sie haben die Pflicht, die Satzung des Vereins
gewissenhaft einzuhalten.
2. Aufgaben des Vereins, die sich aus den Beschlüssen
der Vereinsorgane ergeben, haben sie zu erfüllen.
3. Übertragene Funktionen müssen verantwortungsvoll
ausgeübt werden.
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsvorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen
Mitgliedern.
2. Sie findet einmal jährlich statt und wird einen
Monat vorher durch Rundschreiben vom Vorstand einberufen. Mindestens vier
Wochen vorher muss eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für
die Tagesordnung in derselben Art erfolgen.
3. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen
werden, wenn der Vereinsvorstand dieses beschließt oder diese mindestens
von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen,
die im Vereinsinteresse liegen, verlangt wird.
4. Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
5. Ist eine Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Vereinsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
6. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der
Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und Protokollführer
abzeichnet.
9. Zur Vereinsversammlung kann der Vorsitzende
Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verein nahe stehen,
einladen.
10. Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Gäste
der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand
gemäß § 10. Er ist für eine Amtszeit von 2 Jahre zu wählen.
2. Sie setzt die Finanzordnung der Vereins fest.
3. Die Mitgliederversammlung erkennt nach erfolgter
positiver Prüfung den erstellten Jahresbericht und den erstellten
Kassenbericht an. Daraufhin entlastet die Mitgliederversammlung den
Vereinsvorsitzenden und den Finanzwart.
4. Die Mitgliederversammlung stimmt über den
Haushaltsplan ab.
5. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet
über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
6. Die Mitglieder beschließen über
Satzungsänderungen.
§ 10
Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem Schriftführer
4. dem Finanzwart
5. Einem Beisitzer
§ 11
Aufgaben des Vereinsvorstandes
1. Der Vereinsvorstand hat die Aufgaben:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom
Vorstand ausgeführt.
Der Vorstand besorgt die Verwaltung des Vereins und
fasst Beschlüsse über alle Vereinsfragen, soweit dafür nicht die
Mitgliederversammlung oder der Vorsitzende zuständig ist.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und die
Finanzordnung auf.
2. Der Vereinsvorstand wird vom Vereinsvorsitzenden
nach Bedarf - mindestens viermal im Jahr - schriftlich oder mündlich
einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies zur
Ausführung der Aufgaben des Vereins notwendig ist, dies kann auch durch
ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes geschehen.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
Stellvertreter nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Die Vertretung des Vorsitzenden des Vorstandes wird
mit Wirkung gegen Dritte beschränkt. Ausgaben in Höhe von 1.000,- DM
(511,29Euro) bis zu 5.000,- DM (2.556,46Euro) bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Ausgenommen von dieser Regelung werden Ausgaben die dem
Geschäftsbetrieb des Vereines dienen. Ausgaben über 5.000,- DM (2.556,46Euro)
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vereinsvorsitzende ist für den Verein
zeichnungsberechtigt. Der ausgeschriebene Familienname ist beizufügen. Im
Vertretungsfall unterzeichnet sein Stellvertreter. Er fügt die Abkürzung
"in Vertretung" - i.V. - bei.
6. Der Vorsitzende und der Finanzwart erstatten
jährlich einen Jahresbericht vor der Mitgliederversammlung.
7. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden werden die
Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen.
8. Über die gefassten Beschlüsse des
Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitglieder des
Vorstandes erhalten eine Kopie.
§ 12
Verwaltung und Geschäftsführung
1. Die Tätigkeit sämtlicher Organe ist ehrenamtlich.
2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 13
Kassenwesen des Vereins
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Beiträgen der Mitglieder
freiwilligen Beiträgen
Spenden
sonstigen Zuwendungen
2. Die Einnahmen werden verwendet:
für Aufwendungen, die sich aus den satzungsmäßigen
Aufgaben des Vereins ergeben
zur Bestreitung allgemeiner Verwaltungskosten
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
4. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu
legen. Dies erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Der Vorstand hat dies zu Überwachen.
Auf Verlangen der Mitgliederversammlung ist die Buchführung offen zu
legen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 14
Mitgliedsbeiträge
1. Einzelheiten über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
werden in einer Finanzordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder
vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für
die Auflösung stimmen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung
beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuerschutz in der Gemeinde
Falkenberg/Mark.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Falkenberg/Mark arbeitet nach der vorliegenden Satzung.
2. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Falkenberg/Mark hat sein eigenes Zeichen und Siegel.
3. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des
Fördervereins am 14. Dezember 2001 in Falkenberg/Mark beschlossen
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